Eine Barrierefreiheitserklärung nach BFSG muss bei erfassten Dienstleistungen öffentlich und barrierefrei erklären, was Sie anbieten, wie die Nutzung funktioniert, wie Sie die Anforderungen erfüllen und welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist. Grundlage sind § 14 BFSG und Anlage 3 Nummer 1. Hier erfahren Sie, wie daraus eine konkrete Informationsseite für Ihren Shop oder Ihre Online-Buchung wird.
Stand: 15. Oktober 2026.
Welche Unternehmen müssen solche Informationen bereitstellen?
Die Pflicht betrifft Anbieter von Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG. Eine Unternehmenswebsite allein genügt dafür nicht: § 1 Absatz 3 BFSG erfasst bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher, darunter den elektronischen Geschäftsverkehr.
Bei Shops und Buchungen ist deshalb der konkrete Vorgang entscheidend. Die Definition in § 2 Nummer 26 knüpft an digitale Dienste an, die auf individuelle Verbraucheranfrage im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden. Ein Verbraucher-Shop ist entsprechend zu prüfen; bei einer Terminseite müssen Sie den Zweck der Buchung betrachten. Ein Kalender für interne Besprechungen ist ein anderer Fall als die Buchung einer Leistung durch Privatkunden.
Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, enthält § 3 Absatz 3 BFSG eine Ausnahme. Nach § 2 Nummer 17 müssen dafür weniger als zehn Personen beschäftigt sein und entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen. Die Beschäftigtenzahl allein beantwortet die Frage also nicht.
Halten Sie Ihre Einordnung intern fest: Welche Dienstleistung, welche Kundengruppe, welche Ausnahme? Die ausführlichere Orientierung bietet unser Beitrag zur barrierefreien Website nach BFSG. Dieser Leitfaden setzt anschließend bei den Informationen für eine erfasste Dienstleistung an.
Was muss die Barrierefreiheitserklärung nach Anlage 3 enthalten?
Anlage 3 Nummer 1 nennt vier Elemente, soweit sie anwendbar sind. Zusätzlich verlangt ihr einleitender Text eine Beschreibung der geltenden Anforderungen; Gestaltung und Durchführung sind einzubeziehen, soweit sie für die Bewertung relevant sind.
Die folgende Gliederung übersetzt diese Vorgaben in Schreibaufgaben. Die Beispiele sind erfundene Formulierungshilfen für entsprechend funktionierende Angebote, keine Aussagen über Ihren Betrieb.
| Element der Anlage 3 | Inhalt für einen Shop | Inhalt für eine Buchung |
|---|---|---|
| a: Dienstleistung beschreiben | „Unser Shop ermöglicht Privatkunden den Kauf von Ersatzteilen. Sie wählen passende Artikel und bestellen die gewünschte Menge.“ | „Über unsere Buchungsseite reservieren Privatkunden einen Werkstatttermin für die ausgewählte Leistung.“ |
| b: Durchführung verständlich machen | „Im Warenkorb können Sie Mengen korrigieren. Danach geben Sie Lieferdaten ein, wählen die Bezahlung und kontrollieren Ihre Bestellung.“ | „Sie wählen Leistung und Termin, tragen Ihre Kontaktdaten ein und prüfen die Zusammenfassung vor dem Absenden.“ |
| c: Erfüllung der Anforderungen erläutern | Beschreiben Sie die geltenden Anforderungen und deren belegte Umsetzung, etwa die Bedienung von Warenkorb und Zahlung ohne Maus. | Erläutern Sie die Anforderungen und geprüften Funktionen, etwa Terminauswahl per Tastatur und verständliche Rückmeldungen bei Eingabefehlern. |
| d: Aufsicht angeben | Benennen Sie die für Ihre Dienstleistung zuständige Marktüberwachungsbehörde. | Benennen Sie ebenfalls die tatsächlich zuständige Marktüberwachungsbehörde. |
Abschnitt c braucht besondere Aufmerksamkeit. § 12 BFSGV konkretisiert unter anderem die zugängliche Darstellung von Informationen und die Nutzbarkeit von Webseiten. Für den elektronischen Geschäftsverkehr ergänzt § 19 BFSGV Anforderungen etwa an Identifizierung und Zahlungsfunktionen.
Erklären Sie deshalb erst den Maßstab in verständlicher Sprache und danach Ihre Umsetzung. Zum Beispiel: „Unsere Buchungsfunktionen sollen auch ohne Maus bedienbar sein. Die Auswahl verfügbarer Termine und das Absenden lassen sich mit der Tastatur durchführen.“ Den zweiten Satz übernehmen Sie ausschließlich, wenn Ihre Prüfung ihn trägt. Ein bloßer Gesetzesverweis erklärt die praktische Umsetzung nicht.
Warum passt eine Behördenvorlage nicht unverändert?
Die Erklärung für öffentliche Stellen folgt einem anderen Regelwerk. Für den Bund enthält § 7 BITV 2.0 eigene Vorgaben zu Inhalt, Erreichbarkeit, Bewertung und Aktualisierung.
| Frage | BFSG für erfasste Dienstleistungen | Erklärung nach BITV 2.0 |
|---|---|---|
| Was steht im Mittelpunkt? | Dienstleistung und Erfüllung ihrer Anforderungen | Vereinbarkeit der Website oder App mit den Barrierefreiheitsanforderungen |
| Welcher Aufbau ist maßgeblich? | Elemente aus Anlage 3 Nummer 1 | Vorgaben aus § 7 einschließlich des dort genannten Erklärungsmusters |
| Welche Zeitregel ist zu beachten? | Aufbewahrung während des Angebots oder der Erbringung; Änderungen berücksichtigen | Jährliche Aktualisierung und Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen |
| Was folgt für Ihren Entwurf? | Dienstleistung und Umsetzung konkret erklären | Vorgaben für öffentliche Stellen nicht ungeprüft übernehmen |
Nach § 14 Absatz 2 BFSG müssen Sie die Informationen so lange aufbewahren, wie Sie die Dienstleistung anbieten oder erbringen. Absatz 3 verpflichtet dazu, Veränderungen zu berücksichtigen. Daraus folgt kein allgemeiner jährlicher BFSG-Turnus nach dem Vorbild der BITV.
Ein Prüfdatum, ein betreuter Kontaktweg und verständliche Hinweise auf bestehende Probleme können zusätzlich helfen. Kennzeichnen Sie solche Ergänzungen intern als bewusste Serviceentscheidung. Sie ersetzen weder die vier Elemente noch die zugängliche Dienstleistung.
Wie entsteht aus Prüfbelegen ein verlässlicher Text?
Beginnen Sie mit dem tatsächlichen Ablauf und schreiben Sie erst danach. Wir empfehlen eine Arbeitsliste, die jeden veröffentlichten Satz mit einer überprüften Funktion verbindet.
1. Den vollständigen Kundenweg aufzeichnen
Notieren Sie beim Shop Suche, Produktseite, Warenkorb, Kundendaten, Bezahlung und Bestätigung. Bei Buchungen ersetzen Sie diese Stationen durch Leistungsauswahl, Kalender, Kontaktdaten, Zusammenfassung und Bestätigung. Markieren Sie Übergänge zu anderen Anbietern.
Schreiben Sie auch Fehlerwege auf: Was passiert bei einem leeren Pflichtfeld, einer fehlgeschlagenen Zahlung oder einem inzwischen belegten Termin? Gerade dort muss die Erklärung zum tatsächlichen Verhalten passen. Zur Planung des Ablaufs hilft der Beitrag über Online-Terminbuchungssysteme.
2. Aussagen anhand konkreter Aufgaben prüfen
Lassen Sie jemanden den Vorgang ohne Maus durchführen. Prüfen Sie außerdem vergrößerte Darstellung und die Ausgabe mit einem Screenreader, also einer Software, die Inhalte und Bedienelemente zugänglich ausgibt. Ergänzen Sie automatisierte Prüfungen um diese manuellen Aufgaben.
Dieser Arbeitsvorschlag ist keine vollständige Konformitätsprüfung. Er hilft, ungesicherte Formulierungen zu erkennen und den weiteren Prüfbedarf festzuhalten. Für die Gestaltung behandelt unser Leitfaden zum Wählen von Markenfarben unter anderem Kontraste und Zustände.
3. Beleg und Formulierung nebeneinanderlegen
Führen Sie intern die Spalten Funktion, Prüfergebnis, Textaussage, verantwortliche Person und erneuter Prüfanlass. Ein Beispiel: Die Kalenderprüfung zeigt, dass Termine nur per Mausklick auswählbar sind. Dann ist die Aussage „Die gesamte Buchung funktioniert per Tastatur“ nicht veröffentlichungsreif.
Die Aufgabe lautet jetzt, den Kalender zu korrigieren und erneut zu prüfen. Ein umformulierter Satz beseitigt das Bedienproblem nicht. Nach § 14 Absatz 1 BFSG sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Die Dienstleistung muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, und die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 müssen öffentlich in barrierefreier Form zugänglich sein.
4. Die Abschnitte redigieren
Streichen Sie austauschbare Sätze wie „Barrierefreiheit liegt uns am Herzen“. Ersetzen Sie sie durch nachvollziehbare Angaben zu Ihrem Angebot. Erklären Sie nur Funktionen, die es wirklich gibt, und veröffentlichen Sie keine internen Testdaten von Kunden.
Wo sollten Sie die Informationen veröffentlichen?
Anlage 3 erlaubt die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Wir empfehlen eine eigene HTML-Seite mit einer eindeutigen Bezeichnung und einem dauerhaft sichtbaren Footer-Link, also einer Verknüpfung im unteren Seitenbereich.
Verweisen Sie bei Bedarf auch aus den AGB auf diese zentrale Fassung. Zwei unabhängig gepflegte Kopien schaffen unnötige Widersprüche. Der Footer ist unsere Umsetzungsempfehlung; die gesetzliche Anforderung lautet deutlich wahrnehmbare Bereitstellung.
Prüfen Sie die Informationsseite selbst mit Tastatur, Vergrößerung und Sprachausgabe. Verwenden Sie echte Überschriften und Text statt eines eingescannten Dokuments. Eine PDF-Datei ist nicht pauschal verboten, muss aber ebenfalls barrierefrei zugänglich sein; HTML empfehlen wir als direkt nutzbaren Hauptzugang.
Geben Sie im Behördenabschnitt die zuständige Marktüberwachungsbehörde an. Übernehmen Sie keine Schlichtungs- oder Durchsetzungsstelle aus einer Behördenvorlage. Ermitteln Sie die Zuständigkeit anhand amtlicher Angaben und dokumentieren Sie intern Quelle und Prüfdatum.
Wann müssen Sie den Text erneut prüfen?
Prüfen Sie die Angaben, sobald sich die beschriebene Dienstleistung oder ihr maßgeblicher Rahmen ändert. § 14 Absatz 3 BFSG nennt Veränderungen der Erbringung, Anforderungen und herangezogenen Normen oder technischen Spezifikationen.
Für den Betriebsalltag empfehlen wir diese Auslöser:
- Nach einem Relaunch stimmen Seitenaufbau, Navigation und beschriebene Funktionen weiterhin.
- Ein neuer Checkout wird einschließlich Fehler- und Bestätigungswegen geprüft.
- Ein anderer Zahlungsanbieter löst eine Prüfung des gesamten Zahlungswegs aus.
- Ein neues Buchungstool wird einschließlich Kalender und Rückmeldungen geprüft.
- Geänderte Anforderungen oder herangezogene technische Regeln werden berücksichtigt.
- Nach behobenen Barrieren werden Testbelege und betroffene Textaussagen angepasst.
- Zuständigkeit der Aufsicht, öffentlicher Link und verantwortliche Person sind überprüft.
- Die freigegebene Fassung und ihre Belege sind nachvollziehbar aufbewahrt.
Die Liste verbindet Pflege mit konkreten Ereignissen. Legen Sie zusätzlich einen internen Kontrolltermin fest, damit stille Änderungen auffallen. Vermeiden Sie insbesondere einen vergessenen Behördenabschnitt, pauschale Konformitätsversprechen und einen veralteten Text nach dem Anbieterwechsel.
Fazit: Wie wird die Erklärung im Alltag brauchbar?
Eine brauchbare Informationsseite verbindet Angebot, Nutzung und belegte Umsetzung. Erstellen Sie dafür die Gliederung aus Anlage 3 und koppeln Sie ihre Pflege an technische Änderungen. Wenn Sie Unterstützung bei zugänglichen Kundenwegen benötigen, finden Sie sie bei unserer Webgestaltung und Entwicklung. Bringen Sie zum Projektstart Ihren Ablauf und vorhandene Prüfbelege mit.
Quellen und Prüfstand
Die rechtlichen Angaben wurden am 15. Oktober 2026 anhand der Primärtexte geprüft:




