WebDrift

DIGITALE SYSTEME WERDEN GELADEN

BLOG · WEBSITES & SHOPS

Barrierefreie Website: Was das BFSG für Unternehmen bedeutet

Barrierefreie Website: Seit 28. Juni 2025 gilt das BFSG für viele Onlineshops und Dienste. Wer betroffen ist, was WCAG 2.1 AA heißt und was Sie prüfen.

4 Min. Lesezeit

Von WebDrift RedaktionRead in English

Blauer Planet im dunklen Kosmos, daneben stilisierte, gut lesbare Schriftzeilen, die eine Website symbolisierenWebsites & Shops

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet viele Unternehmen, die Verbrauchern online etwas verkaufen oder anbieten, zu einer barrierefreien Website. Betroffen sind vor allem Onlineshops und bestimmte digitale Dienstleistungen. Reine B2B-Angebote und Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen. Der technische Maßstab für Webinhalte ist die europäische Norm EN 301 549, die sich auf die WCAG 2.1 in Stufe AA stützt.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Es gilt für Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten:

  • Onlinehandel: Onlineshops und Verbrauchergeschäfte im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher und Telekommunikationsdienste
  • E-Books und dazugehörige Lesesoftware
  • Personenverkehr: Buchungs- und Auskunftsdienste im Internet

Nicht betroffen sind reine B2B-Angebote. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Öffentliche Stellen unterliegen einem eigenen Regelwerk, der BITV 2.0. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, sollten Sie im Zweifel rechtlich klären lassen.

Was verlangen die WCAG 2.1?

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind die international anerkannten Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Sie folgen vier Prinzipien:

PrinzipBedeutungTypischer Fehler
WahrnehmbarInhalte sind über verschiedene Sinne zugänglichBilder ohne Alternativtext, Videos ohne Untertitel
BedienbarAlle Funktionen gehen auch ohne MausMenü nicht per Tastatur erreichbar, Fokus unsichtbar
VerständlichTexte und Navigation sind klar und vorhersehbarUnklare Fehlermeldungen, fehlende Sprachangabe
RobustInhalte funktionieren mit HilfstechnikFehlerhaftes HTML, falsch gesetzte ARIA-Rollen

Welche Fehler treten am häufigsten auf?

Diese Fehler treten bei Prüfungen besonders häufig auf:

  1. Zu geringer Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund
  2. Fehlende oder nichtssagende Alternativtexte, etwa „Bild1“
  3. Tastaturbedienung bricht ab, weil Menüs oder Felder nur mit der Maus erreichbar sind
  4. Kein sichtbarer Fokus, sodass unklar bleibt, wo man sich befindet
  5. Formulare ohne Beschriftung der Eingabefelder
  6. Videos ohne Untertitel oder Transkript
  7. Fehlende Sprachangabe (lang-Attribut) im HTML
  8. Pop-ups, die sich nicht per Esc-Taste schließen lassen
  9. Falsche ARIA-Rollen, die Screenreader verwirren
  10. Fehlende Informationen zur Barrierefreiheit, die das Gesetz von Dienstleistern verlangt

Wie prüfe ich meine Website selbst?

Ein kurzer Selbsttest zeigt, wo Sie stehen:

  • Alle Bilder haben sinnvolle Alternativtexte
  • Der Kontrast zwischen Text und Hintergrund beträgt mindestens 4,5:1 (Fließtext)
  • Die gesamte Seite lässt sich per Tastatur bedienen
  • Der Fokus ist immer sichtbar und folgt einer logischen Reihenfolge
  • Formularfelder haben klare Beschriftungen
  • Videos haben Untertitel oder ein Transkript
  • Überschriften sind sauber gegliedert
  • Sie haben die Seite mit einem Screenreader getestet (zum Beispiel NVDA)

Wer ohnehin einen Neustart plant, baut Barrierefreiheit am günstigsten von Anfang an ein. Hilfreich ist dafür unsere Checkliste zum Website-Relaunch.

Was sollten betroffene Unternehmen jetzt tun?

Fällt Ihr Angebot unter das Gesetz, gehen Sie schrittweise vor:

  1. Bestandsaufnahme: Welche Seiten, Formulare, Bezahlvorgänge und Dokumente nutzen Kunden?
  2. Prüfung: Ein Audit anhand der WCAG 2.1 AA zeigt konkrete Mängel, geordnet nach Schwere.
  3. Behebung: Zuerst die Abläufe, die Kunden zum Kauf oder zur Buchung brauchen, danach der Rest.
  4. Information: Das Gesetz verlangt von Dienstleistern eine verständliche Erklärung zur Barrierefreiheit ihres Angebots.
  5. Pflege: Neue Inhalte und Funktionen müssen ebenfalls barrierefrei sein, sonst entstehen die Mängel neu.

Fazit: Barrierefreiheit hilft allen

Das BFSG ist mehr als eine Pflichtaufgabe. Klare Struktur, guter Kontrast und logische Navigation verbessern die Bedienung für alle Besucher, auch bei Sonnenlicht auf dem Smartphone oder mit gebrochenem Arm. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Shop oder Ihre Buchungsseite betroffen ist, sprechen Sie mit uns. Wir prüfen den Stand und zeigen, was zu tun ist. Wie wir Websites bauen, steht auf der Seite Digitale Plattformen.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Fachkanzlei.

Quellen

#BFSG#Barrierefreiheit#WCAG#Website#Onlineshop

HÄUFIGE FRAGEN

Kurz beantwortet.

01Für wen gilt das BFSG?
Für Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, etwa Onlineshops, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books oder Buchungsdienste im Personenverkehr. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
02Was ist ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?
Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Hersteller und Händler von Produkten.
03Was bedeutet WCAG 2.1 AA konkret?
Die WCAG sind internationale Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Die Stufen A und AA umfassen zusammen 50 Erfolgskriterien, etwa zu Farbkontrast, Tastaturbedienung, Alternativtexten und sichtbarem Fokus.
04Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Nachbesserungen verlangen und Bußgelder verhängen. Der Rahmen reicht laut Gesetz bis zu 100.000 Euro. Verbraucherverbände können zudem gegen Verstöße vorgehen.
05Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?
Ja. Barrierefreie Websites sind meist klarer aufgebaut, lassen sich besser bedienen und werden von Suchmaschinen leichter verstanden. Sie erreichen außerdem mehr Menschen, etwa mit Seh- oder Hörbeeinträchtigung.

ÜBER DIE REDAKTION

WebDrift Redaktion

Die WebDrift Redaktion ist das Team hinter WebDrift in Dresden für Entwicklung, Design, KI-Automatisierung und Sichtbarkeit. Wir schreiben über das, was wir täglich für kleine und mittlere Unternehmen bauen: ehrlich, praxisnah und ohne erfundene Zahlen.